Archiv: Dezember 2006
Risiko Dienstunfähigkeit absichern
Beamte können aus Ihrem Dienstverhältnis mit dem Dienstherrn nicht berufsunfähig werden,
sondern nur dienstunfähig. Das bedeutet, bei Minderung der Arbeitskraft des Beamten durch körperliche oder geistige Schäden können Beamte dienstunfähig werden. Das bedeutet, als dienstunfähig können Beamte angesehen werden, wenn Beamte infolge einer Erkrankung innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan haben und für den Beamten weiterhin keine Aussicht besteht, dass der Beamte innerhalb weiterer 6 Monate wieder voll arbeitsfähig ist. Längere Fristen gelten allerdings bei Vollzugsbeamten und Soldaten.
» Das Risiko Dienstunfähigkeit können Beamte gezielt absichern
Hohes Risiko für Vollzugsbeamte
Vollzugsbeamte der Polizei, der Bundespolizei, des Bundesgrenzschutzes, der Justiz, des Zolls und der Feuerwehr werden bei Minderung ihrer Arbeitskraft durch körperliche oder geistige Schäden dienstunfähig. Als dienstunfähig kann der Beamte aber auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer 12 bzw. 24 Monate wieder voll arbeitsfähig ist.
Die Entscheidung über die Dienstfähigkeit eines Beamten oder einer Beamtin trifft übrigens diejenige Dienststelle, die für die Ernennung zuständig war. Dies gilt auch dann, wenn die Minderung der Arbeitskraft weniger als 50 Prozent beträgt. Für den versicherten Beamten stellt die Anerkennung seiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit eine wesentliche Vereinfachung der Leistungsprüfung dar.
» Dienstunfähigkeitsversicherung für Vollzugsbeamte – Polizei-, Bundesgrenzschutz- und Feuerwehr-Beamte
Absicherung mit einer Dienstunfähigkeitsversicherung
Die finanziellen Folgen einer Dienstunfähigkeit können Sie als Lehrer, Lehramtsanwärter, Referendar, Studienreferendar, Grundschullehrer, Realschullehrer, Gymnasiallehrer, Studienrat, Berufsschullehrer, Pädagoge mit einer Dienstunfähigkeitsversicherung absichern. Insbesondere ist dies erforderlich in der Phase als Lehramtsanwärter oder als Referendar in der Sie den Status eines Beamten auf Widerruf haben, denn in dieser Phase haben Sie keine Versorgungsansprüche gegenüber dem Dienstherren.
» Dienstunfähigkeitsversicherung für Lehrer und Referendare