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Versicherungsvergleich und Versicherungen

Neue Gesetzeslage zur Berufsunfähigkeitsversicherung seit 2001

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Mit der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2001 sind die staatlichen Zuwendungen für Berufsunfähige extrem beschnitten worden. Besonders schwer trifft es die nach dem 1. Januar 1961 Geborenen.

Das Aus der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente

Zum 1. Januar 2001 wurde die gesetzliche Berufsunfähigkeits-versicherung abgeschafft, zumindest für die, die ihre Rente neu beantragen. Damit spielt der erlernte Beruf beim gesetzlichen Invaliditätsschutz keine Rolle mehr. Kann eine Friseuse wegen einer Allergie ihren eigenen Beruf nicht mehr ausüben, bekommt sie unter Umständen keinerlei Unterstützung vom Gesetzgeber. Nämlich genau dann, wenn sie noch mindestens sechs Stunden am Tag irgendeine andere Tätigkeit ausüben kann. Diese Regelung gilt für alle, ob Professor oder Klempner. Man kann an einfachste Tätigkeiten „verwiesen“ werden und schon zahlt die gesetzliche Kasse keinen Cent.

Sonderreglung für ältere Arbeitnehmer

Für Versicherungsnehmer, die bereits vor der Neuregelung Berufs- oder Erwerbsminderungsrente bezogen haben, haben die alten Regelungen Bestand. Außerdem gilt: Können die vor dem 2. Januar 1961 geborenen gesetzlich Versicherten in ihrem erlernten Beruf nicht mehr arbeiten, bekommen auch sie künftig die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente. Die liegt allerdings 25 Prozent unter der alten Rente.

Die neue Erwerbsminderungsrente

Am 1. Januar 2001 verabschiedete sich auch die alte Erwerbsunfähigkeitsrente. Die neue Erwerbsminderungsrente bekommt nur der in vollem Umfang, der nicht mehr in der Lage ist, drei Stunden am Tag zu arbeiten. Die Hälfte der Höhe steht dem zu, der noch zwischen drei und sechs Stunden am Tag arbeiten kann. Kann man noch sechs Stunden am Tag arbeiten, gibt es nichts aus dem Staatssäckel. Auch hier gilt: Die Tätigkeit muss nicht im erlernten Beruf ausgeübt werden.

Unter'm Strich

Wie viel Erwerbsminderungsrente der gesetzlich Versicherte bekommt, hängt von seinem Einkommen und der Anzahl der Versicherungsjahre ab. Wird sie überhaupt gewährt, wird sie zudem um 10,8 Prozent gekürzt - wegen des vorzeitigen Rentenbeginns. Keinen Anspruch haben allerdings Berufsanfänger, denn der Versicherte muss mindestens sechzig Monate in die gesetzliche Rentenkasse gezahlt haben müssen.

Schaut man in die Statistiken wird schnell klar, wie wichtig die zusätzliche private Absicherung wird. Denn die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt für einen Mann aus den alten Bundesländern 616 Euro. Bei voller Erwerbsminderung liegt der Durchschnitt bei 863 Euro.

Wie hoch die persönliche Erwerbsminderungsrente im Falle des Falles ist, erfährt man im Rentenbescheid seines Rentenversicherungsträgers - in der Regel also der BfA. Ab dem kommenden Jahr soll jeder Versicherte jährlich eine solche Information bekommen.

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