Tarifgestaltung einer ausgewählten Berufsunfähigkeitsversicherung
1. Ab welchem Grad der Berufsunfähigkeit werden Leistungen fällig?
Allgemeine Fragen:
Das können Sie bei der ausgewählten Berufsunfähigkeitsversicherung selbst bestimmen:
- 50 -Regelung: Diese Regelung ist die Standard-Regelung: Werden Sie zu mindestens 50 berufsunfähig, so erhalten Sie die volle vereinbarte Leistung.
- Staffelregelungen: Hier gibt es zwei Möglichkeiten – entweder Sie vereinbaren mit uns die 25 – 75 -Regelung oder die 33 1/3 – 66 2/3-Regelung. Die vereinbarte Rente wird zwischen dem geringeren Prozentsatz (25 bzw. 33 1/3 ) und dem höheren Prozentsatz anteilig gezahlt. Ab einem Grad von 66 2/3 bzw. 75 % erfolgt die Leistung in voller Höhe. Für die Praxis sind Staffelregelungen allerdings nicht empfehlenswert, da sich der Grad der Berufsunfähigkeit ändern kann und dann die Leistung neu festgesetzt werden muss.
- 75 -Regelung: Ab einer Berufsunfähigkeit von 75 werden die Leistungen in voller Höhe fällig. Der Vorteil dieser Regelung: Durch den höheren Grad, der eintreten muss, wird der Beitrag für die Berufsunfähigkeitsversicherung günstiger.
2. Wie werden die Überschüsse angelegt?
Durch die vorsichtige Kalkulation unserer Tarife treten weniger Leistungsfälle ein als angenommen. Dadurch entstehen Risiko-Überschüsse, die an unsere Versicherten zurückgegeben werden. Sie können diese Überschüsse zur sofortigen Beitragsverrechnung nutzen oder Sie nutzen die Überschussverwendungsart „Investmentfonds“: Hier haben Sie die Wahl zwischen interessanten Aktienfonds mit den Anlageschwerpunkten „Deutschland“, „Europa“ oder „weltweit“. Interessant: Bei Ablauf erhalten Sie – ganz nach Wunsch – entweder die Fondsanteile oder das Guthaben.
3. Wie kann ich bereits bei Vertragsschluß sicherstellen, dass sich mein Berufsunfähigkeitsschutz an Veränderungen (z.B. meine Karriere) anpasst?
Vereinbaren Sie doch gleich zu Versicherungsbeginn eine Dynamik. So passt sich der Versicherungsschutz Jahr für Jahr an und kann so Gehaltssteigerungen und die Inflation ausgleichen. Eine erneute Gesundheitsprüfung ist nicht erforderlich. Falls Sie an der Erhöhung in einem Jahr einmal kein Interesse haben, können Sie ihr widersprechen. Allerdings sollten Sie dies nicht öfter als zweimal hintereinander tun, ansonsten erlischt das Recht auf die Erhöhung. Besonderes Schmanckerl: Interessieren Sie sich für eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung? Vereinbaren Sie auch eine beitragsfreie Dynamik der Hauptversicherung. Bei Berufsunfähigkeit werden nicht nur die Beiträge sondern auch zukünftige Erhöhungen im Rahmen der Dynamik übernommen.
4. Kann ich Karenzzeiten vereinbaren?
Ist eine Karenzzeit vereinbart, wird die Berufsunfähigkeitsrente erst mit Ablauf der vereinbarten Karenzzeit gezahlt. Sie können Karenzzeiten zwischen 3 und 36 Monaten mit uns vereinbaren. Endet die Berufsunfähigkeit und tritt innerhalb von 24 Monaten erneut Berufsunfähigkeit aufgrund derselben Ursache ein, werden bereits zurückgelegte Karenzzeiten angerechnet.
5. Welche Sonderzahlungen gibt es?
Sie können mit uns eine einmalige Sonderzahlung bei erstmaligem Eintritt der Berufsunfähigkeit vereinbaren. Diese darf bis zu einer Jahresrente betragen. Diese Sonderzahlung kann zum Beispiel für einen Umbau, ein neues Auto oder Hilfsmittel (zum Beispiel Rollstuhl) genutzt werden. Außerdem gibt es eine so genannte Wiedereingliederungshilfe für Berufsunfähige, die aufgrund neu erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten eine neue Tätigkeit aufnehmen. Die Wiedereingliederungshilfe in Höhe von 6 Monatsrenten muss nicht extra vereinbart werden, sie ist Bestandteil unserer Berufsunfähigkeitstarife.

