Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung
Arbeitnehmer, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, sowie Arbeitnehmer, die nach § 8 SGB V von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem privaten Krankheitskosten- und Pflege-Pflichtversicherungsbeitrag.
Voraussetzung für den Arbeitgeberzuschuss:
Einen bestimmten Mindestumfang muss der private Versicherungsschutz nicht vorsehen. Erforderlich ist lediglich, dass der Versicherungsschutz Leistungen enthält, die auch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) kennt. Soweit der Versicherungsschutz andere Leistungen beinhaltet, bleibt der darauf entfallende Teil des Beitrages bei der Bemessung des Zuschusses unberücksichtigt (z.B. freiwillige Pflege-Ergänzungsversicherung).
Für Familienangehörige, für die bei unterstellter Krankenversicherungspflicht Anspruch auf Familienversicherung bestünde, muss der Versicherte ebenfalls einen solchen Versicherungsschutz nachweisen, damit deren Beitragsteile beim Arbeitgeberzuschuss Berücksichtigung finden können.
Arbeitgeberzuschussfähige Beiträge der privaten Krankenversicherung:
Neben den Beiträgen zur privaten Krankheitskosten-Vollversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung ist auch eine Krankenhaustagegeldversicherung sowie eine Krankentagegeldversicherung zuschussfähig. Dagegen sind die Beiträge für eine Sterbegeldvesicherung oder eine Lebensversicherung nicht zuschussfähig.
Angestellte Ärzte erhalten den Arbeitgeberzuschuss auch dann, wenn der private Versicherungsschutz keine Leistungen für ambulante Behandlung vorsieht (Kollegenbehandlung). Das gleiche gilt für Zahnärzte, die keine Zahnkostenversicherung haben.
Beitragsrückerstattungen wegen Nichtinanspruchnahme von Leistungen führen nicht zu einer nachträglichen Kürzung des Arbeitgeberzuschusses. Bei Arbeitsunfähigkeit über die Dauer der Gehaltsfortzahlung hinaus entfällt der Arbeitgeberzuschuss. Das gleiche gilt für privat versicherte weibliche Angestellte während des Bezugs von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld.
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur privaten Krankenversicherung:
Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung errechnet sich aus der Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der GKV und den bei einer angenommenen Versicherungspflicht des Arbeitnehmers zu Grunde zu legendenen beitragspflichtigen Einnahmen. Bei einem privat versicherten Arbeitnehmer kann hier in der Regel die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur Berechnung herangezogen werden (für das Jahr 2005: 3.525,- €). Der Zuschuss beträgt jedoch maximal die Hälfte des vom Arbeitnehmer tatsächlich zu zahlenden Betrags.
Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der GKV wird jeweils zum 1. Januar eines Jahres vom Bundesministerium für Gesundheit ermittelt und gilt für das darauf folgende Kalenderjahr. Das Jahr 2005 bildet hier eine Ausnahme. Im Rahmen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes wird der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der GKV zum 1. Juli 2005 von 14,3 auf 13,4 gesenkt. Der maximale Arbeitgeberzuschuss senkt sich entsprechend zum 1. Juli 2005 von 252,04 € auf 236,18 €.
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur privaten Pflege-Pflichtversicherung:
Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflege-Pflichtversicherung wird aus dem Beitragssatz für die soziale Pflege-Plichtversicherung emittelt. Derzeit sind dies 1,7 bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 3.525,- € (2005). Der Arbeitgeber trägt die Hälfte, also 0,85. Für einen Versicherten in der privaten Pflege-Pflichtversicherung ergibt sich daraus ein maximaler Arbeitgeberzuschuss von 29,96 €. Eine Ausnahme gilt für privat Pflege-Pflichtversicherte im Bundesland Sachsen, die einen maximalen Zuschuss von 12,34 € erhalten. Es gilt auch hier eine Begrenzung des Arbeitgeberzuschusses auf die Hälfte des tatsächlich vom Arbeitnehmer zu zahlenden Betrags.
Alphabetischer Index
© HALLESCHE KRANKENVERSICHERUNG Mit freundlicher Unterstützung der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit. Für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte übernimmt die HALLESCHE KRANKENVERSICHERUNG keine Haftung.
Im PKV-Lexikon der Udo Langkau Finanzberatung finden Sie Definitionen und Erläuterungen rund um die private Krankenversicherung (PKV) bzw. private Krankenkasse. Mithilfe dieser Begriffserklärungen und unserem Versicherungsvergleich erhalten Sie schnell die gewünschten Informationen und zudem ein passendes Angebot.

