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Versicherungsvergleich und Versicherungen

Beitragszuschuss für Rentner

A) Beitragszuschuss für privat versicherte Rentner:

Rentenbezieher, die privat versichert sind, erhalten zu ihrem Beitrag für eine private Krankenversicherung einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers. Dies gilt für Versichertenrentner (Alters-, Berufs - bzw. Erwerbsunfähigkeitsrenten), aber auch für Hinterbliebenenrentner (Witwen- und Waisenrenten). Der Zuschuss muss beantragt werden.

Der Beitragszuschuss für privat versicherte Rentner beträgt die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus der BVA/LVA - Rente, höchstens jedoch 50% des Beitrages zur Krankenversicherung. Der Zuschuss wird zusammen mit der Rente gezahlt.

Seit dem 01.04.2004 beteiligen sich die Rentenversicherungsträger nicht mehr an den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung.

Entwicklung des Beitragssatzes / Beitragszuschusses für privat versicherte Rentner:

allg. durchschnittlicher Beitragssatz der GKV Beitragszuschuss (BVA/LVA)
Alte Bundesländer Neue Bundesländer Alte
Bundesländer
Neue
Bundesländer
1.7.92-30.6.93 12,5% - 6,25% -
1.7.93-30.6.94 13,4% - 6,7% -
1.7.94-30.6.95 13,4% 13,0% 6,7% 6,5%
1.7.95-30.6.96 13,2% 12,8% 6,6% 6,4%
1.7.96-30.6.97 13,4% 13,3% 6,7% 6,65%
1.7.97-30.6.98 13,3% 13,7% 6,65% 6,85%
1.7.98-30.6.99 13,6% 14,0% 6,8% 7,0%
1.7.99-30.6.00 13,5% 13,9% 6,75% 6,95%
1.7.00-30.6.01 13,5% 13,9% 6,75% 6,95%
1.7.01-30.6.02 13,5% 13,8% 6,75% 6,9%
1.7.02-30.6.03 14,0% 14,0% 7,0% 7,0%
1.7.03-30.6.04 14,3% 14,3% 7,15% 7,15%
1.7.04-30.6.05 14,3% 14,3% 7,15% 7,15%
1.7.05-30.6.06 13,3% 13,3% 6,65% 6,65%

B) Beitragszuschuss für freiwillig in der GKV versicherte Rentner:

Freiwillig in der GKV versicherte Rentner erhalten die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse, bei der die freiwillige Versicherung besteht, vom Rentenversicherungsträger als Beitragszuschuss. Der Beitragszuschuss wird auf die gesetzliche Rente gerechnet bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Zuschuss muss beantragt werden.

Ändert eine Krankenkasse ihren allgemeinen Beitragssatz, wird der neue Beitragssatz mit 3-monatiger Verzögerung zur Beitragsberechnung herangezogen.

Seit dem 01.04.2004 beteiligen sich die Rentenversicherungsträger nicht mehr an den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung.

Seit dem 01.07.2005 müssen alle Miglieder der gesetzlichen Kassen, auch freiwillig- und pflichtversicherte Rentner, einen zusätzlichen Eigenanteil von 0,9 % auf alle beitragspflichtigen Einnahmen leisten. An diesem Zusatzbeitrag beteiligen sich die Rentenversicherungsträger nicht.

C) Beitragszuschuss für pflichtversicherte Rentner in der KVdR (Krankenversicherung der Rentner):

Versicherungspflichtig in der KVdR sind alle Rentner bzw. Rentenantragsteller, die mind. 90% der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens in der GKV versichert waren - unabhängig davon, ob eine freiwillige oder eine Pflichtversicherung bestand.
Unter Erwerbsleben wird der Zeitraum seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zu Stellung des Rentenantrags verstanden.

Pflichtversicherte Rentner erhalten vom Rentenversicherungsträger als Beitragszuschuss die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse, bei der die Krankenversicherung besteht. Der Beitragszuschuss bezieht sich ausschließlich auf die gesetzliche Rente.

Ändert eine Krankenkasse ihren allgemeinen Beitragssatz, wird der neue Beitragssatz mit 3-monatiger Verzögerung zur Beitragsberechnung in der KVdR herangezogen.

Seit dem 01.04.2004 beteiligen sich die Rentenversicherungsträger nicht mehr an den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung.

Seit dem 01.07.2005 müssen alle Miglieder der gesetzlichen Kassen, auch freiwillig- und pflichtversicherte Rentner, einen zusätzlichen Eigenanteil von 0,9 % auf alle beitragspflichtigen Einnahmen leisten. An diesem Zusatzbeitrag beteiligen sich die Rentenversicherungsträger nicht.

D) Unterschiedliche Beitragsberechnung für Pflichtmitglieder in KVdR und freiwillig in der GKV versicherte Rentner (Stand 07/05)

Beitragsbemessungsgrenze: € 3.525,-
Beitragssatz in Prozent :
13,8 (1) allg. Beitragssatz der gewählten gesetzlichen Kasse (hier: Barmer Ersatzkasse)
13,0 (2) ermäßigter Beitragssatz der gesetzlichen Kasse (hier: Barmer Ersatzkasse)
6,90 (3) Zuschuss des Rentenversicherungsträgers für freiwillig versicherte Rentner
0,90 (4) Gesetzlicher Eigenanteil des Versicherten

Fiktives Einkommen in EUR Pflichtmitglied in der KVdR *1)
Beitragssatz in % Beitrag in EUR
Gesetzliche Rente
Versorgungsbezüge/

Betriebsrente *2)
Arbeitseinkommen *2)

Zinseinnahmen

Mieteinnahmen

Summe
1.000,-
300,-


200,-

280,-

400,-

2.180,-
(1) 13,8
(1) 13,8



(1) 13,8

0,0

0,0
138,00
41,40



27,60

0,0

0,0

207,00
Eigenanteil von 0,9 % (auf alle beitragspflichtigen Einnahmen) 13,50
Zuschuss v. RV-Träger zur gesetzlichen Rente (1) halb
(bezogen auf 138,00 €)
69,00
v. Versicherten zu zahlen 151,50


Fiktives Einkommen in EUR Freiwillig in der GKV versicherter Rentner* 4) Beitragssatz in % Beitrag in EUR
Gesetzliche Rente
Versorgungsbezüge/

Betriebsrente
Arbeitseinkommen

Zinseinnahmen

Mieteinnahmen

Summe
1.000.-
300,-


200,-

280,-

400,-

2.180,-
(1) 13,8
(1) 13,8



(1) 13,8

(2) 13,0

(2) 13,0
138,00
41,40



27,60

36,40

55,00

298,40
Eigenanteil von 0,9% (auf alle beitragspflichtigen Einnahmen) 19,62
Zuschuss v. RV-Träger zur gesetzlichen Rente*3) (1) halb
(bezogen auf 138,00 €)
69,00
v. Versicherten zu
zahlen
246,02

*1) Seit dem 01.01.1994 gilt ein Antragsteller zur KVdR als Pflichtmitglied, wenn er mind. 90% der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens in der GKV Pflichtmitglied war. Seit dem 01.04.2002 ist jeder Rentner, der mind. 90% der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens in der GKV Mitglied war, unabhängig davon, ob er freiwillig oder pflichtversichert war, in der KVdR pflichtversichert. Rentner, die sich zwischen 1993 und dem 01.04.2002 als Freiwillige in der KVdR versichern mussten, haben die Möglichkeit, sich weiterhin freiwillig in der KVdR zu versichern.

*2) Pflichtversicherte müssen nur dann Beiträge auf rentenähnliche Einkünfte und Arbeitseinkommen zahlen, wenn diese insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen (2005: € 120,75 (West) €101,50 (Ost)). Ein eventuelles Arbeitseinkommen ist nur insoweit beitragspflichtig, als die Beitragsbemessungsgrenze durch die gesetzliche Rente sowie durch sonstige Versorgungsbezüge noch nicht ausgeschöpft ist.

*3) Nur wenn Antrag auf Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger gestellt wurde, sonst voll.

*5) Bei freiwillig versicherten Rentnern werden grundsätzlich die gesamten Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2005: 3.525 €) zur Beitragsberechnung herangezogen.

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