Bindefrist
Damit der Versicherer Zeit hat, den Antrag zu prüfen (Arztrückfragen usw.), wird im Antragsvordruck eine Bindefrist von sechs Wochen vereinbart. Diese Frist bedeutet:
Sie gibt dem Versicherer seine Bearbeitungszeit vor, innerhalb der er den Vertrag schließen kann. Nach diesem Zeitraum ist der Antragsteller an seinen Antrag nicht mehr gebunden.
Der Antragsteller muss die Sechs-Wochen-Frist in voller Länge gegen sich gelten lassen. Er kann innerhalb der Bindefrist weder beanstanden, dass über den Antrag noch nicht entschieden ist, noch kann er vom Antrag zurücktreten.
In §10 a VAG ist seit 01.07.1994 die Aushändigung einer umfassenden Verbraucherinformation vorgeschrieben. Diese wird entweder dem Antragsteller bei Stellung des Versicherungsantrags ausgehändigt, oder aber erst mit der Zusendung des Versicherungsscheines überlassen. Die Vereinbarung der Bindefrist ist nur noch dann von praktischer Bedeutung, wenn die Verbraucherinformation und die vertragswesentlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen bereits bei der Antragstellung vollständig übergeben werden. In diesem Fall ist der Antragsteller 6 Wochen - ab dem Tag der Antragstellung - an seinen Antrag gebunden.
Alphabetischer Index
© HALLESCHE KRANKENVERSICHERUNG Mit freundlicher Unterstützung der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit. Für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte übernimmt die HALLESCHE KRANKENVERSICHERUNG keine Haftung.
Im PKV-Lexikon der Udo Langkau Finanzberatung finden Sie Definitionen und Erläuterungen rund um die private Krankenversicherung (PKV) bzw. private Krankenkasse. Mithilfe dieser Begriffserklärungen und unserem Versicherungsvergleich erhalten Sie schnell die gewünschten Informationen und zudem ein passendes Angebot.

