Keine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit bedingt durch Alkohol
Nach § 5 Abs.1 © der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 94) gilt ein Leistungsausschluss bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss hervorgerufene Bewusstseinsstörung zurückzuführen ist.
Abgestellt wird hier auch auf die Folgen eines einmaligen Alkoholgenusses (im Gegensatz zur "Suchtklausel" nach § 5 Abs.1 (b) MB/KK 94).
Der Leistungsausschluss gilt nur dann, wenn die alkoholbedingte Bewusstseinsstörung die Krankheit bzw. die Unfallfolgen ursächlich herbeigeführt hat, wenn also die Krankheit oder die Unfallfolgen nur durch die alkoholbedingte Bewusstseinsstörung eingetreten ist.
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