Kosten einer ambulanten Heilbehandlung
Nach § 5 Abs.1 (e) der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 94) wird für eine ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort keine Leistung erbracht, es sei denn,
die versicherte Person hat ihren ständigen Wohnsitz in einem Heilbad/Kurort
die ambulante Heilbehandlung wird während eines vorübergehenden Aufenthaltes in dem Heilbad/Kurort aufgrund eines Unfalls oder einer akuten Erkrankung notwendig.
Diese Einschränkung wurde vorgenommen, um einer missbräuchlichen Leistungsinanspruchnahme aus den Ambulanttarifen vorzubeugen. Versicherte Personen sollen nicht die Möglichkeit haben, für die Behandlung einer Krankheit, aufgrund derer sie sich in dem Heilbad oder Kurort aufhalten, Leistungen in Anspruch zu nehmen, da die Überprüfung und Abgrenzung, ob es sich um eine medizinisch notwendige Behandlung handelt oder nicht in den meisten Fällen sehr schwierig ist.
Bei Personen, die einen Kurort aufsuchen, wird der Arzt nämlich i.d.R. nicht als Ambulanz für die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer akuten Erkrankung, sondern als Kur- oder Badearzt aufgesucht.
Trotz dieser Problematik haben einige Krankenversicherer, darunter auch die HALLESCHE, die Einschränkung nach § 5 Abs.1 (e) aufgehoben.
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