Kündigung wegen Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung durch den Versicherer
Hat der Versicherer einzelne Vertragsteile durch Rücktritt, Anfechtung oder Kündigung beendet, hat der Versicherungsnehmer für die restlichen Vertragsteile ein außerordentliches Kündigungsrecht. Will er davon Gebrauch machen, muss er innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Willenserklärung des Versicherers kündigen. Die Kündigung wird dann zum Ende des Monats wirksam, in dem die Mitteilung über den Rücktritt bzw. die Anfechtung zugestellt wurde. Hat der Versicherer gekündigt, wird die Gegenkündigung wegen Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung durch den Versicherer zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem auch die Kündigung des Versicherers wirksam ist. Wird die Zweimonatsfrist versäumt, ist das außerordentliche Kündigungsrecht verwirkt.
Alphabetischer Index
© HALLESCHE KRANKENVERSICHERUNG Mit freundlicher Unterstützung der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit. Für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte übernimmt die HALLESCHE KRANKENVERSICHERUNG keine Haftung.
Im PKV-Lexikon der Udo Langkau Finanzberatung finden Sie Definitionen und Erläuterungen rund um die private Krankenversicherung (PKV) bzw. private Krankenkasse. Mithilfe dieser Begriffserklärungen und unserem Versicherungsvergleich erhalten Sie schnell die gewünschten Informationen und zudem ein passendes Angebot.

