Kurzfristige - geringfügige Beschäftigung
Im Gegensatz zu einem normalen Arbeitsverhältnis sind geringfügige Beschäftigungen versicherungsfrei (§ 8 SGB V).
Die geringfügige Beschäftigung lässt sich unterteilen in
- geringfügig entlohnte und
- geringfügige kurzfristige Beschäftigungen.
- Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat € 400,- (2004) nicht übersteigt.
- Eine geringfügige kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist und das Entgelt € 400,- (2004) nicht übersteigt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Der Arbeitgeber bezahlt für geringfügig entlohnte Beschäftigungen eine Pauschalabgabe von insgesamt 25 . Diese setzt sich wie folgt zusammen: 11 für die GKV, 12 für die gesetzliche Rentenversicherung sowie 2 pauschale Steuer.
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen in Privathaushalten muss der Arbeitgeber lediglich Pauschalbeiträge in Höhe von 12 bezahlen (5 Krankenversicherung, 5 Rentenversicherung und 2 Steuer).
Durch einen eigenen Beitrag können geringfügig entlohnte Beschäftigte den Pauschalbeitrag auf den vollen Rentenbeitragssatz aufstocken und dadurch volle Leistungsansprüche erwerben.
Für geringfügige kurzfristige Beschäftigungen sind keine Arbeitgeberpauschalbeiträge zur Sozialversicherung zu zahlen.
Wichtig:
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Sobald die Summe der Entgelte insgesamt € 400,- übersteigt, tritt in allen (vorher) geringfügigen Beschäftigungen Sozialversicherungspflicht ein.
Wird neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nur eine geringfügige Nebenbeschäftigung ausgeübt, bleibt die geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei, d.h. es erfolgt keine Zusammenrechnung. Wenn jedoch eine zweite, dritte etc. geringfügige Nebenbeschäftigung ausgeübt wird, werden alle Entgelte addiert und unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Niedriglohnsektor
Für Arbeitsentgelte, die zwischen € 400,01 und € 800,- liegen wurde eine sog. "Gleitzone" eingeführt. Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone unterliegen der Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Für den Arbeitnehmer wird jedoch ein reduziertes Arbeitsentgelt der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Der Arbeitgeber aber bezahlt seinen regulären Beitragsanteil.
Um höhere Rentenanwartschaften zu erwerben kann der Arbeitnehmer in der Rentenversicherung jedoch auf die Besonderheiten in der Gleitzone verzichten und den Beitrag entsprechend seinem tatsächlichen Arbeitsentgelt zahlen.
Alphabetischer Index
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