Rehabilitation: Versicherungspflicht und Befreiungsrecht
Rehabilitanden sind Personen, die nach dem RehaAnglGesetz von einem Rehabilitationsträger der Renten- oder Unfallversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit berufsfördernde Maßnahmen erhalten, u.U. auch Übergangsgeld. Die Maßnahmen umfassen Hilfen, die erforderlich sind, die Erwerbsfähigkeit des Rehabilitanden entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihn dadurch möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Dabei sind bisheriger Beruf, Eignung sowie Neigung des Rehabilitanden angemessen zu berücksichtigen. Unabhängig vom Bezug von Übergangsgeld besteht für Rehabilitanden gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V Versicherungspflicht. Ausnahme: Die Reha-Leistungen werden gemäß dem Beamtenversorgungsgesetz erbracht. Wird während einer medizinischen Reha-Maßnahme von einem Reha-Träger Übergangsgeld bezahlt, bleibt die Mitgliedschaft bereits Versicherungspflichtiger bestehen.
Die Versicherungspflicht tritt ein zum Zeitpunkt des Beginns der berufsfördernden Maßnahme und endet mit Ende der Maßnahme oder bei Weiterzahlung des Übergangsgeldes mit dem Tag, an dem die Zahlungen enden, § 190 Abs. 7 SGB V.
Mitglieder der privaten Krankenversicherung können sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen, indem sie innerhalb von 3 Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht einen Befreiungsantrag stellen. Die Befreiung gilt dann für den gesamten Zeitraum, in dem der Rehabilitandenstatus besteht, und ist insoweit unwiderruflich.
Der von der Versicherungspflicht befreite Rehabilitand hat gem. § 258 SGB V Anspruch auf einen Beitragszuschuss für seine private Krankenversicherung. Dieser wird vom zuständigen Rehabilitationsträger gezahlt und ist maximal so hoch wie der Pflichtbeitrag, der ohne die Befreiung fällig wäre, beträgt jedoch höchstens 100% des tatsächlich zu zahlenden Beitrages.
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