Schadenversicherung
Die Schadensversicherung beruht auf dem Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung, indem der durch den Versicherungsfall eingetretene Vermögensschaden ersetzt wird (§1 Abs.1 Satz 1 VVG).
Dieser "Aufwendungsersatz" ist allerdings nicht etwa der Gegenwert für den durch den Eintritt des Versicherungsfalls insgesamt entstandenen Vermögensschaden (Vergleich der wirtschaftlichen Vermögenslage
vor und nach Schadenseintritt); es gilt im Versicherungsvertragsrecht vielmehr das Prinzip des Ersatzes desjenigen Einzelschadens, dessen Erstattung vertraglich vereinbart ist.
Als Schadensversicherung wird in der PKV die sog. Krankheitskostenversicherung betrieben. Demzufolge gelten grundsätzlich die Vorschriften des VVG zur Schadensversicherung mit Ausnahme derjenigen Regelungen, die wegen des Charakters der Krankheitskostenversicherung als Passivenversicherung nicht zur Anwendung kommen.
Alphabetischer Index
© HALLESCHE KRANKENVERSICHERUNG Mit freundlicher Unterstützung der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit. Für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte übernimmt die HALLESCHE KRANKENVERSICHERUNG keine Haftung.
Im PKV-Lexikon der Udo Langkau Finanzberatung finden Sie Definitionen und Erläuterungen rund um die private Krankenversicherung (PKV) bzw. private Krankenkasse. Mithilfe dieser Begriffserklärungen und unserem Versicherungsvergleich erhalten Sie schnell die gewünschten Informationen und zudem ein passendes Angebot.

