Selbstständige Tätigkeit
Nicht versicherungspflichtig ist, wer hauptberuflich selbstständig tätig ist (§ 5 (5) SGB V).
Eine selbstständige Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt wird, wenn eine eigene Betriebsstätte vorhanden ist, Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft vorliegt, das Unternehmensrisiko getragen wird und die Befugnis besteht, die Tätigkeit und die Arbeitszeit im wesentlichen frei zu gestalten.
Die selbstständige Tätigkeit allein schließt die Versicherungspflicht nicht aus; sie muss den Haupterwerb des Betreffenden darstellen. Für die Beurteilung dieser Voraussetzung sind alle Tätigkeiten und Beschäftigungen des Betreffenden gegeneinander abzuwägen; als Haupttätigkeit ist diejenige anzusehen, die den deutlich überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft in Anspruch nimmt oder seines Gesamteinkommens im Sinne des § 16 SGB IV ausmacht. Die selbstständige Tätigkeit muss den Mittelpunkt seines Erwerbslebens darstellen.
Eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn der Selbstständige mindestens einen Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftigt.
Für mitarbeitende Familienangehörige landwirtschaftlicher Unternehmer gelten Sonderregelungen.
Wer als Selbstständiger über eine Arbeitnehmertätigkeit in der GKV versicherungspflichtig wurde, kann nach 6-monatiger Versicherungszeit bei Aufgabe der unselbstständigen Tätigkeit die freiwillige Weiterversicherung beantragen.
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