Wehrpflicht
Wehrpflicht
Wehrdienstleistende - das sind Wehrpflichtige, die den Grundwehr- oder einen Ersatzdienst leisten sowie Teilnehmer an Wehrübungen - haben freie Heilfürsorge durch den Bund. Das bedeutet: Während dieser Zeit wird der private Krankenversicherungsschutz nicht benötigt - er kann im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung ruhen. Den Beitrag für diese Anwartschaftsversicherung übernimmt der Bund.
Ausnahme:
Wehrpflichtige Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die einen militärfachlichen Dienst verrichten, erhalten Dienstbezüge. Dadurch entfällt der Anspruch auf die Zahlung eines Anwartschaftsbeitrages.
Die Anwartschaftsversicherung hat für den Betroffenen den Vorteil, dass er sofort wieder vollen Versicherungsschutz zu den ursprünglichen Bedingungen hat, wenn die freie Heilfürsorge wegfällt.
Die Anwartschaftsversicherung muss vor Beginn des Wehrdienstes beantragt werden; eine rückwirkende Ruhensvereinbarung kann nicht verlangt werden.
Die Anwartschaftsbeiträge werden vom Bund nicht automatisch, sondern nur auf Antrag übernommen. Den Antragsvordruck erhalten die Wehrpflichtigen von der Unterhaltssicherungsbehörde der für den Wohnort zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach Ende der Wehrpflicht gestellt werden.
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