Zahlungsverzug
Der Folgebeitrag wird zum ersten eines jeden Monats fällig.
Wird der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer das Mahnverfahren nach § 39 VVG einleiten. Im Mahnschreiben wird der Versicherungsnehmer aufgefordert, den rückständigen Beitrag innerhalb von zwei Wochen zu zahlen. Erfolgt keine Zahlung, erlischt der Versicherungsschutz automatisch für neu eintretende Versicherungsfälle und der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis fristlos kündigen.
Der Versicherungsnehmer hat jedoch die Möglichkeit, die Rechtsfolgen der Kündigung nachträglich zu beseitigen. Näheres dazu siehe Stichwort "Mahnverfahren".
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